Vorsteuerabzug Rechnungsanschrift: Briefkastenanschrift oder Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit?

Vorsteuerabzug Rechnungsanschrift

Briefkastenanschrift oder Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit?


Für den Vorsteuerabzug ist ist es immer notwendig das alle Rechnungen von denen man die Vorsteuer ziehen möchte auch alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Ein vermeintlich einfache Voraussetzungen ist die Richtige Rechnungsanschrift auf der Rechnung. Hier kommt es in der Praxis aber immer wieder zu Problemen. Ein Unternehmer bestellt etwas an seine Wohnanschrift und nicht an seine Unternehmens Anschrift. Bei einem Unternehmen ist die Wohnadresse und nicht die Geschäftsadresse hinterlegt oder bei Influencern ist die Impressums Adresse eine ganz andere als die von der die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.


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BFH Urteil vom 21.06.2018 V R 28/16 & V R 25/15 E

Erfreulicherweise ändert der BFH nun mit zwei Urteilen vom 21.06.2018 seine bisherige Rechtsauffassung. Die BFH Urteile vom 21.06.2018 mit den Aktenzeichen V R 28/16 und V R 25/15 E sagen im Kern aus, dass die Rechnung von der man die Vorsteuer ziehen möchte nur eine Adresse beinhalten muss bei der man den Unternehmer antreffen kann. Eine sogenannte Briefkastenadresse. Damit müssen die Rechnungen nicht mehr nur die Adresse der wirtschaftlichen Tätigkeit beinhalten.

 

Weiter müssen aber alle anderen Voraussetzungen des § 14 UStG weiterhin erfüllt sein um die Vorsteuer ziehen zu können.


Meinung der Redaktion:

Dieses Urteil kommt der Lebensrealität vieler junger Selbständigen, Influencern und digitalen Nomaden sehr entgegen. Es ist sehr angenehm zu sehen wie der BFH Entscheidungen auf der höhe der Zeit trifft.


BFH Urteil vom 21.6.2018, V R 25/15

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BFH Urteil vom 21.6.2018, V R 25/15
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Vorsteuerabzug Rechnungsadresse. Änderung der Rechtssprechnung
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BFH Urteil vom 21.6.2018, V R 28/16

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BFH Urteil vom 21.6.2018, V R 28/16
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