Neue Umsatzsteuerregeln im E-Commerce
Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop
Die EU möchte die Umsatzsteuerbestimmungen im Bereich des digitalen Binnenmarktes modernisieren. Die neue Regelung die die EU-Kommission vorgeschlagen hat soll den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verbraucher und Unternehmen (B2C) modernisieren und vereinfachen.
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Ausbau Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop ab 01.01.2021
Um die Abwicklung nach dem "Bestimmungslandprinzip" zu erleichtern kann das Unternehmen, dass die die Umsatzsteuer schuldet, sie bei einer einzigen Stelle (One-Stop-Shop) in dem Mitgliedstaat anmelden und abführen, in dem es ansässig ist. Die Mini-One-Stop-Shop Stelle wird ausgeweitet auf elektronische und grenzüberschreitende Dienstleistungen für Privatkunden.
Auch soll die Frist für die Quartals Erklärung/Voranmeldung auf den 20ten des Folgemonats verlegt werden (aktuell der 10te). Berichtigungsmöglichkeiten sollen auch verbessert werden.
Für Start-ups und Kleinunternehmer
Für Start-ups und Kleinunternehmer haben wir eine geplante Vereinfachung ab 2019. Unterhalb von 10.000 EURO Nettoumsatz im Kalenderjahr entfällt die Registrierung bei einer OSS Stelle im Ausland aber es muss dann die Umsatzsteuer im Inland abgeführt werden (Falls welche anfällt). Auch soll dann nur die inländischen Vorschriften für die Rechnungsstellung gelten.
Diese Vereinfachung soll laut EU-Kommission ca. 97% aller grenzüberschreitenden Unternehmen helfen.
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Haftung für Schnittstellenanbieter
Anbieter von Schnittstellen wie zum Beispiel: Plattformen, Marktplätzen oder Portalen werden zukünftig bei Fehlern bei dem Einzug der Umsatzsteuer in Haftung genommen. Auch werden diese zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von 10 Jahren verpflichtet.