Photovoltaikanlage eigenverbrauch Steuererklärung
In diesem Beitrag möchte ich darauf eingehen welche Besonderheiten es im Steuerrecht für die Einspeisung zum Eigenverbrauch gibt beziehungsweise wie die Unterschiede zur Volleinspeisung sind.
In diesem Beitrag setze ich voraus das Sie generell wissen wie die Volleinspeisung bei einer Photovoltaikanlage funktioniert.
Wenn dies nicht der Fall ist können sie dieses Video von mir ansehen
Unterschied Ertrags und Verkehrssteuern
Die Einkommensteuer (Ertragssteuer) und die Umsatzsteuer (Verkehrssteuer) sind zwei verschiedene Steuern. Sie beziehen sich auf vergleichbare Rechengrößen aber diese können auch verschieden sein.
Photovoltaikanlage Eigenverbrauch Umsatzsteuer:
Zuordnung Unternehmensvermögen: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen und zu wie viel % hat Zwei folgen. Vorsteuerabzug: Je nach dem zu wie viel % man die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen (Nicht zu verwechseln mit dem Ertragssteuerlichen Betriebsvermögen) zuordnet erhält man die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück. Im Gegenzug wird die Privatnutzung die aus dem privat zugeordneten Bereich entsteht nicht versteuert (in der Umsatzsteuer) Beispiel 1: Die Anlage kostet netto 10.000 EURO. Die Privatnutzung entspricht 20 %. Die Anlage wie dem U-Vermögen zu 100% zugeordnet. Lösung: Es wird die volle Vorsteuer erstattet 1.900 EURO. ( 10.000 EURO X 19% = 1.900 EURO). Aber es muss der Eigenverbrauch zu 100% versteuert werden. Abwandlung: Die Anlage wird nur mit 80% dem U-Vermögen zugeordnet. Sonst alles wie im Beispiel 1. Jetzt wird von der Vorsteuer: 1.900 EURO nur 80% erstattet, also 1.520 EURO (1.900 X 80%) . Im Gegenzug muss in der Umsatzsteuer der Eigenverbrauch nicht versteuert werden.
Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch:
Bei der Bewertung für den Eigenverbrauch bei der Umsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage die Wiederbeschaffungskosten. (BFH Urteil v. 12.12.2012, XI R 3/10, BFH/NV 2013 S. 661) Das sind die Einkaufskosten zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes. Falls sich am Markt keine Wiederbeschaffungskosten ermitteln lassen darf der Selbstkostenpreis (Der deutlich niedriger ist) herangezogen werden. Da wir in Deutschland immer einen Regionalen Stromversorger haben ist hiervon nie auszugehen. Falls der Unternehmer selber noch Strom zukauf haben wir hier mit den Grundpreis die Wiederbeschaffungskosten. Falls 100% des verbrauchten Stromes aus der Eigenproduktion stammen hat man mit dem meist teuren regionalen Anbieter mit dem Grundpreis die Wiederbeschaffungskosten. Praxishinweis: Bei hohen KW Summen die eigen verbraucht werden kann es sich lohnen zu günstigen Konditionen eine kleine Summe an Strom fremd zu beziehen um niedrigere Wiederbeschaffungskosten ansetzen zu können und nicht den meist teuren Grundpreise von regionalen Anbietern ansetzen zu müssen.
Photovoltaikanlage Eigenverbrauch Einkommensteuer:
Zuordnung Betriebsvermögen: Die Frage ob ein Wirtschaftsgut dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist stellt sich bei der PV - Anlage nicht. Sie Entnahmen des Stromes werden als Sachentnahme gewertet und nicht als private Nutzung (R. § 4 Abs. 4 Satz 2 EStG) Daher ist die PV-Anlage im notwendigen Betriebsvermögen und der Investitionsabzugsbetrag ist möglich.
Photovoltaikanlage Investitionsabzugsbetrag Eigenverbrauch:
Der Eigenverbrauch wird bei den Sachentnahme mit dem Teilwert bewertet. Hierzu gibt es aber drei Möglichkeiten. Schätzung: Die einfachste Möglichkeit ist die pauschale Ermittlung via. Schätzung. Hier geht die Finanzverwaltung vom 20 CENT je kWh aus.Wiederbeschaffungswert: Den Wiederbeschaffungswert kennen wir bereits aus der umsatzsteuerlichen Bewertung.
Herstellungskosten: Herstellungskosten gibt es sowohl im HGB als auch im EStG diese können unterschiedlich sein. Im Handelsrecht man man deutlich mehr Wahlrechte die man hinzurechnen kann aber nicht muss. Im Steuerrecht sind viele Wahlkosten Pflichtkosten